Allgemeine
Geschäftsbedingungen.

AGB der abm Feregyhazy & Simon GmbH
Stand: Oktober 2022

1. Allgemeines

1.1. Für sämtliche Geschäfte zwischen der Werbeagentur abm Feregyhazy & Simon GmbH („abm“ oder „Agentur“) und den Geschäftspartnern gelten ausschließlich diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ („AGB“). Dies bedeutet, dass abm ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden AGBs erbringt.

1.2. Diese AGBs gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Agentur und dem Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Die AGB sind ausschließlich für Rechtsbeziehung mit Unternehmern anwendbar, sohin B2B. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von der Agentur schriftlich bestätigt werden. Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. AGB des Kunden widerspricht die Agentur ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch die Agentur bedarf es nicht.

1.3. Änderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens sowie auf die konkret geänderten Klauseln wird der Kunde in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen. Diese Zustimmungsfiktion gilt nicht für die Änderung wesentlicher Leistungsinhalte und Entgelte.

1.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

1.5. Die Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich. Sollte ein Kunde eine Weisung erteilen deren Befolgung gegen bestehende Normen verstoßen würde, kann die Agentur diese Weisung ablehnen; die Agentur übernimmt jedenfalls keine Haftung gegenüber dem Kunden hierfür. Bei Gefahr im Verzug ist die Agentur berechtigt, auch eine vom erteilten Auftrag nicht ausdrücklich gedeckte oder einer erteilten Weisung entgegenstehende Handlung zu setzen oder zu unterlassen, wenn dies im Interesse des Auftrags oder des Auftraggebers geboten erscheint.

2. Social-Media-Kanäle

2.1. Die Agentur weist den Kunden vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin, dass die Anbieter von „Social-Media-Kanälen“ (z.B. Facebook usw., im Folgenden kurz: Anbieter) es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und -auftritte aus beliebigen Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher das von der Agentur nicht kalkulierbare Risiko, dass Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde eines anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die Wiedererlangung des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall einige Zeit in Anspruch nehmen. Die Agentur arbeitet auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat, und legt diese auch dem Auftrag des Kunden zu Grunde. Ausdrücklich anerkennt der Kunde mit der Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechteund Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen. Die Agentur beabsichtigt, den Auftrag des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Richtlinien von „Social-Media-Kanälen“ einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers, Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu erreichen, kann die Agentur aber nicht dafür einstehen, dass die beauftragte Kampagne auch jederzeit abrufbar ist.

3. Leistung und Honorar

3.1. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes vom Kunden Vorschüsse zu verlangen. Die Agentur ist ebenfalls berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen und/oder Akontozahlungen abzurufen.

3.2. Das Honorar der Agentur versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf ein angemessener (marktübliches) Honorar.

3.3. Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.

3.4. Kostenvoranschläge im Rahmen von Angeboten der abm Feregyhazy & Simon GmbH sind unverbindlich. Abweichungen von mehr als 15 % der tatsächlichen Kosten gegenüber den ursprünglich veranschlagten Kosten, gelten vom Kunden als generell genehmigt. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten mehr als 15 % übersteigen, ist die Agentur verpflichtet, den Kunden darauf telefonisch oder schriftlich (EMail ist ausreichend) hinzuweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Die Agentur ist im Falle eines Widerspruches jedenfalls berechtigt, die bisherigen Leistungen gegenüber dem Kunden sofort in Rechnung zu stellen.

3.5. Soweit der Kunde die Durchführung einzelner Projekte und Maßnahmen aus welchen Gründen auch immer storniert, die auf der genehmigten Konzeption basieren, ist er verpflichtet, die Agentur gegenüber bereits eingegangener Verbindlichkeiten bzw. Ansprüche Dritter schad- und klaglos zu halten (inklusive der Anspruchsabwehrkosten der Agentur) und der Agentur alle Verluste zu ersetzen, die sich aus solchen Projekten oder Maßnahmen aufgrund des Abbruchs oder der Änderung ergeben. Die Agentur hat bei Stornierung durch den Kunden gegenüber dem Kunden einen Anspruch auf 50 % des im Kostenvoranschlag vereinbarten Betrages als Pauschalentgelt.

3.6. Für zusätzliche Arbeiten, welche Außerhalb des Auftrages realisiert werden, gilt der Stundensatz von á € 120,00 netto als vereinbart.

3.7. Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur – unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese – einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten, welche mindestens 50 % des im Kostenvoranschlag vereinbarten Betrages als Pauschalentgelt betragen müssen. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos (inklusive allfälliger Anspruchsabwehrkosten der Agentur) zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.

4. Präsentationen

4.1. Die Einladung des Kunden, eine Präsentation (Konzept) durch die Agentur zu erstellen, gilt als Auftrag, einen definierten Leistungsinhalt zu erbringen, der bei erbrachter Leistung einen Anspruch auf angemessene Vergütung(angemessenes Entgelt) der Präsentation begründet, soweit keine anderweitige schriftliche Vereinbarung besteht. Durch die Einladung zu einer Präsentation wird zwischen dem Kunden und der Agentur ein Vertrag begründet, dem diese AGB zu Grunde liegen. Der Kunde anerkennt, dass die Agentur bereits mit der Arbeit an der Präsentation kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl der Kunde(grundsätzlich) noch keine Leistungspflichten übernommen hat. Die Präsentation sowie die damit verbundenen Ideen sind geistiges Eigentum der Agentur. Es sind jedenfalls alle Elemente der Präsentation geschützt, die für sich eigenartig sind.

4.2. Für die Teilnahme an Präsentationen steht der Agentur ein angemessenes Honorar zu, das zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand der Agentur für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt. Erhält die Agentur nach der Präsentation keinen Auftrag, so verbleiben alle Leistungen und die daraus entstehenden Rechte – insbesondere gilt das für die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt – bei der Agentur. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form immer – weiter zu nutzen; die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur vollständig zurückzustellen und – sofern in elektronischer Form vorhanden – endgültig und unwiderruflich zu löschen. Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte nicht in für den Kunden gestalteten Werbemitteln verwertet, also kein Auftrag erteilt, so ist die Agentur berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden.

4.3. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung oder sonstige Verbreitung ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Agentur nicht zulässig. Der (potentielle) Kunde verpflichtet sich für sich und seine Rechtsnachfolger gegenüber der Agentur, es zu unterlassen, diese von der Agentur im Rahmen der Präsentation präsentierten kreativen Leistungen (z.B. Werbeideen) außerhalb des Korrektives eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen. Eine Idee der Agentur ist neu, wenn der (potentielle) Kunde nicht binnen 14 Tagen ab Kenntnis der Idee der Meinung ist, dass die Idee bereits von ihm stammt; die entsprechenden Nachweise und Beweismittel sind bekannt zu geben.

5. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden

5.1. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem Auftrag des Kunden bzw. der Leistungsbeschreibung oder den Angaben im Vertrag. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der Schriftform. Innerhalb des vom Kunden vorgegebenen Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur.

5.2. Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen und Farbausdrucke) sind vor dem Produktionstermin vom Kunden binnen 3 Werktagen zu überprüfen und freizugeben, sofern nichts anderes vereinbart ist. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt.

5.3. Der Kunde wird die Agentur unverzüglich mit allen Informationen und Unterlagen versorgen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Vorgängen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese Umstände erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden.

5.4. Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc) auf eventuelle bestehende Urheber-, Marken- und/oder Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. Die Agentur haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur vollkommen schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden – nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

5.5. Sämtliche Bilder und Grafiken sind vom Kunden der Agentur in digitaler und druckfähiger Form beizustellen. Auf Wunsch des Kunden kann eine Bildsuche bzw. -bearbeitung durch die Agentur gegen angemessenes Entgelt erfolgen. Fotographieleistungen oder Agenturbilder durch die Agentur sind vom Kunden gesondert zu bezahlen.

5.6. Sämtliche Texte sind vom Kunden in digitaler Form bereitzustellen. Die Agentur übernimmt keine Haftung für Rechtschreibfehler und Irrtümer. Auf Wunsch kann die Textung bzw. Überarbeitung der beigestellten Texte durch die Agentur gegen gesondertes Entgelt erfolgen.

6. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter

6.1. Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen Dritter zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Besorgungsgehilfe“).

6.2. Die Beauftragung von Besorgungsgehilfen erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, in jedem Fall aber auf Rechnung des Kunden. Die Agentur wird Besorgungsgehilfen sorgfältig auswählen und darauf achten, dass diese über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen.

6.3. Bei Druckerzeugnissen und Massenproduktionen gilt eine branchenübliche Mehr- oder Minderlieferung von 10 % als vereinbart, wobei daraus wechselseitig keine Ansprüche geltend gemacht werden können.

7. Datenarchivierung

7.1. Eine dauerhafte (elektronische) Archivierung von Inhalten im Zusammenhang mit der Auftragsabwicklung wird seitens der Agentur nicht gewährleistet bzw. nicht zugesagt.

8. Termine

8.1. Frist und Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. zu bestätigen. Die Agentur bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten, sie gelten allerdings als nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, sondern nur als annährend und unverbindlich. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er der Agentur eine angemessene, mindestens aber 14 Tage währende Nachfrist gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an die Agentur.

8.2. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur.

8.3. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern der Agentur entbinden die Agentur jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Gleiches gilt, wenn der Kunde mit seinen zur Durchführung des Auftrags notwendigen Verpflichtungen (z.B. Bereitstellung von Unterlagen oder Informationen), im Verzug ist. In diesem Fall wird der vereinbarte Termin zumindest im Ausmaß des Verzugs zeitlich nach verschoben.

9. Zahlung, Eigentumsvorbehalt

9.1. Ab einem Auftragsvolumen von 5000 € netto gelten, wenn nicht gesondert vereinbart, folgende Zahlungsbedingungen:

  • 1/3 des Gesamtbetrages nach Auftragserteilung
  • 1/3 des Gesamtbetrages einen Monat nach Auftragserteilung
  • 1/3 des Gesamtbetrages nach Fertigstellung

9.2. Wir behalten uns vor bei Aufträgen unter 5000 € netto, 50 % bei Auftragserteilung in Rechnung zu stellen.

9.3. Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.

9.4. Verrechnete Leistungen sind innerhalb von 8 Tage netto ohne Abzug fällig.

9.5. Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten Verzugszinsen in der Höhe von derzeit 12% p.a., mind. jedoch eine Bearbeitungsgebühr in der Höhe von € 30,00 als vereinbart. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, der Agentur die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.

9.6. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Agentur sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen. Weiters ist die Agentur nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen. Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält die Agentur für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern.

9.7. Der Kunde ist nicht berechtigt, eigene Forderungen gegen Forderungen der Agentur aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der Agentur schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.

9.8. Die von der Agentur gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der Agentur.

10. Eigentumsrecht und Urheberschutz

10.1. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, wird kein Konkurrenzausschluss gewährt. Dies bedeutet, dass die Agentur die für den Kunden erbrachten Leistungen auch anderweitig nutzen und verwerten kann.

10.2. Alle Leistungen der Agentur und alle Rechte daran einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, verbleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale grundsätzlich bei der Agentur und können von dieser jederzeit – insbesondere bei vorzeitiger Auflösung des Agenturvertrages – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch die vollständige und vorbehaltslose Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang (projekt- und medienspezifisch). Grundlage ist der bei Vertragsschluss vom Kunden erkennbar gemachte Zweck. Ohne anderweitige Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die vereinbarte Dauer nutzen.

10.3. Änderungen von Leistungen der Agentur durch den Kunden sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.

10.4. Ohne die Zustimmung der Agentur dürfen Arbeiten weder im Original noch bei der Reproduktion vom Kunden verändert werden.

10.5. Die Agentur ist nicht verpflichtet, Dateien, Quelldateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten oder Quelldaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat die Agentur dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung der Agentur geändert werden. Über die Rechte verwendeter Materialien Dritter (Illustratoren, Bildagenturen, Fotografen, Programmierer, …) wird der Kunde informiert und dieser übernimmt mit Freigabe und Bezahlung die Haftung gegenüber Dritten.

10.6. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgehen, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Agentur erforderlich. Für eine solche steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.

10.7. Die Agentur ist berechtigt, Belegexemplare der erstellten Werbemittel zum Zweck der Eigenwerbung (z.B. als Referenz) zu verwenden, soweit keine gegenteilige schriftliche Vereinbarung mit dem Kunden getroffen wurde.

10.8. Der Kunde haftet der Agentur (neben dem Unterlassungsanspruch) für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.

11. Kennzeichnung

11.1. Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.

11.2. Die Agentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrem Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende Geschäftsbeziehung hinzuweisen.

12. Gewährleistung und Schadenersatz

12.1. Der Kunde hat allfällige Reklamationen (Mängel) innerhalb von 8 Tagen nach Leistung durch die Agentur schriftlich geltend zu machen und zu begründen, anders falls die Leistung als ordnungsgemäß erbracht und abgenommen gilt. Fehler, welche durch neue Programme, die zum Zeitpunkt der Realisierung noch nicht dem Standard entsprochen haben, verursacht wurden, befinden sich nicht in der Gewährleistung. Die Kosten für die Lösung der dadurch entstandenen Probleme trägt der Auftraggeber. (z.B. Browserupdates, etc.)

12.2. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Kunde der Agentur alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Agentur ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich ist, oder für die Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist.

12.3. Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur beruhen.

12.4. Korrekturen wurden nur gesammelt entgegengenommen. Ein Korrekturdurchgang ist inkludiert. Weitere Korrekturen (auch nach dem Onlinegang) werden nach Aufwand abgerechnet.

12.5. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung (z.B. Onlinegang/Druckdatenübermittlung). Das Recht zum Regress gegenüber der Agentur gemäß § 933b Abs 1 AGBG erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 AGBG wird ausgeschlossen.

12.6. Es obliegt auch dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die Agentur ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Die Agentur haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.

13. Haftung und Produkthaftung

13.1. In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Agentur und die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer „Leute“.

13.2. Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der von der Agentur erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat die Agentur diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

13.3. Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens, sofern nicht gerichtlich geltend gemacht wurden; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der Agentur. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.

13.4. Für Fehler, die bei der Datenübertragung durch die Post oder auf elektronischem Wege entstehen und die für die Agentur im laufenden Betrieb nicht erkennbar sind, übernimmt die Agentur keine Haftung bzw. Gewährleistung. Dasselbe gilt für die Konsequenzen solcher Übertragungsfehler in der weiteren Verarbeitung.

13.5. Materialien, die der Kunde für Entwurf und Produktion bzw. Umsetzung beistellt, werden nach bestem Wissen und Gewissen sorgfältig gelesen bzw. überprüft. Die Agentur übernimmt jedoch keine Haftung für fehlerhaftes Material seitens des Auftraggebers. Mit der Genehmigung von Entwürfen und der Reinausführung durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe oder Reinausführungen entfällt jede Haftung der Agentur. Für wettbewerbs- oder warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragsfähigkeit der Entwürfe haftet die Agentur nicht. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass er zur Weitergabe, Verwendung und Vervielfältigung der benötigten und von ihm beigestellten Materialien und Unterlagen (Bilder, Grafiken, Texte u.ä.) berechtigt ist.

14. Vorzeitige Auflösung

14.1. Die Agentur ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

  • die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;
  • der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.
  • berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Agentur eine taugliche Sicherheit leistet.

14.2. Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Agentur fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.

15. Anzuwendendes Recht

15.1. Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Agentur ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen, des UN-Kaufrechtes und des IPRG anzuwenden.

16. Erfüllungsort und Gerichtstand

16.1. Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur.

16.2. Als Gerichtsstand für alle sich unmittelbar zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz der Agentur örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart.